19.10.2016 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 138 Abs 1 · C-386/16
Litauen, Lieferung von Gegenständen, Mitgliedstaat
Letzte Änderung: 19. Oktober 2016, 02:00 Uhr, Aufgenommen: 19. Oktober 2016, 12:01 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiojo administracinio teismo (Litauen), eingereicht am 12.07.2016, zu folgenden Fragen:
1. Sind die Art. 138 Abs. 1, 140 Buchst. a bzw. 141 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem u. a. in Verbindung mit den Art. 33 und 40 der genannten Richtlinie dahin auszulegen, dass unter Umständen wie den hier (im Ausgangsverfahren) in Rede stehenden die Lieferung von Gegenständen seitens eines Steuerpflichtigen, der im ersten Mitgliedstaat niedergelassen ist, nach Maßgabe der genannten Bestimmungen von der Steuer befreit werden muss, wenn vor Bewirkung dieses Lieferumsatzes der Erwerber (d. h. eine im zweiten Mitgliedstaat als Steuerpflichtige erfasste Person) die Absicht äußert, die Gegenstände unmittelbar, vor deren Beförderung aus dem ersten Mitgliedstaat, an einen Steuerpflichtigen in einem dritten Mitgliedstaat verkaufen zu wollen, für den die Gegenstände in diesen dritten Mitgliedstaat befördert (versandt) werden?
2. Spielt es für die Beantwortung der ersten Frage eine Rolle, dass ein Teil der Gegenstände vor ihrer Beförderung in den dritten Mitgliedstaat auf Weisung des im zweiten Mitgliedstaat niedergelassenen (zu Steuerzwecken erfassten) Steuerpflichtigen bearbeitet wurde?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-386/16
Normen: EGRL 112/2006 Art 138 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 140 Buchst a, EGRL 112/2006 Art 33, EGRL 112/2006 Art 40
Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen