28.09.2016 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst j · C-308/16
Mehrwertsteuer, nationale Regelungen, Gebäude
Letzte Änderung: 28. September 2016, 12:00 Uhr, Aufgenommen: 28. September 2016, 12:05 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sad Administracyjny (Polen), eingereicht am 30.05.2016, zu folgender Frage:
Ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin gehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung (Art. 43 Abs. 1 Nr. 10 der Ustawa o podatku od towarow i ustug (Gesetz über die Steuer auf Gegenstände und Dienstleistungen) vom 11. März 2004 (Dz. U. Nr. 54, Pos. 535, mit Änderungen, im Folgenden: Mehrwertsteuergesetz)) entgegensteht, wonach die Lieferung von Gebäuden, Bauwerken oder Teilen davon von der Mehrwertsteuer befreit ist, außer wenn:
a) die Lieferung im Rahmen des Erstbezugs oder vor dem Erstbezug erfolgt,
b) zwischen dem Erstbezug und der Lieferung des Gebäudes, Bauwerks oder der Teile davon weniger als 2 Jahre verstrichen sind,
soweit Art. 2 Nr. 14 des Mehrwertsteuergesetzes den Erstbezug definiert als eine Übergabe zur Nutzung - in Durchführung steuerbarer Handlungen - von Geb äuden, Bauwerken oder Teilen davon an den Ersterwerber oder Erstnutzer, nachdem diese Gebäude, Bauwerke oder Teile davon:
a) errichtet oder
b) verbessert worden sind, wenn die für die Verbesserung im Sinne der Vorschriften über die Einkommensteuer getätigten Ausgaben mindestens 30 % des Anfangswerts betragen haben?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-308/16
Normen: EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst j
Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sad Administracyjny (Polen)