Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 23.01.2017 · Erledigtes Verfahren · EStDV § 51 · IV R 24/16

    Forstwirtschaft, Betriebsausgabe, Pauschalierung, Abgeltung, Holz, Zuschuss

    Letzte Änderung: 23. Januar 2017, 09:30 Uhr, Aufgenommen: 25. Juli 2016, 12:30 Uhr

    Ist § 51 Abs. 3 EStDV in der bis 2011 geltenden Fassung (a.F.) zukunftsgerichtet zu verstehen mit der Folge, dass ab dem Jahr 2012 angefallene Wiederaufforstungskosten dadurch abgegolten sind, dass für im Jahr 2011 bezogene Einnahmen aus Holzverkäufen ein pauschaler Abzugsbetrag nach § 51 Abs. 2 EStDV a.F. in Anspruch genommen wurde, oder ergibt sich die Abzugsfähigkeit aus § 51 Abs. 4 EStDV in der ab 2012 geltenden Fassung? Sind (im Jahr 2013 zugeflossene) Zuschüsse zu den Wiederaufforstungskosten als Betriebseinnahmen zu erfassen?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IV R 24/16

    Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht 20.4.2016 8 K 309/15

    Normen: EStDV § 51, EStG § 13 Abs 1 Nr 1, EStG § 4 Abs 3, EStG § 4 Abs 4, EStG § 4 Abs 1, EStG § 3c Abs 1

    Erledigt durch: Abgabe, Neues Aktenzeichen: VI R 47/16

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger