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  • 12.05.2016 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 24 Abs 1 · C-37/16

    Polen, Künstler, Mehrwertsteuer, Urheber

    Letzte Änderung: 12. Mai 2016, 02:30 Uhr, Aufgenommen: 12. Mai 2016, 09:01 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sad Administracyjny (Polen), eingereicht am 22.01.2016, zu folgenden Fragen:
    1. Erbringen Urheber, ausübende Künstler sowie andere Berechtigte eine Dienstleistung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem an Hersteller und Importeure von Tonbandgeräten und anderen ähnlichen Geräten sowie unbespielten Datenträgern, von denen Einrichtungen zur gemeinsamen Verwaltung für Rechnung der Erstgenannten, aber im eigenen Namen Gebühren für den Verkauf dieser Geräte und Datenträger erheben?
    2. Falls die erste Frage zu bejahen ist, handeln Einrichtungen zur gemeinsamen Verwaltung, wenn sie für den Verkauf von Geräten und Datenträgern durch Hersteller und Importeure Gebühren erheben, als Steuerpflichtige im Sinne von Art. 28 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, die verpflichtet sind, diese Umsätze mit einer den betreffenden Herstellern und Importeuren von Tonbandgeräten und anderen ähnlichen Geräten sowie unbespielten Datenträgern ausgestellten Rechnung im Sinne von Art. 220 Abs. 1 Nr. 1 dieser Richtlinie zu dokumentieren, in der die aufgrund der Gebührenerhebung geschuldete Umsatzsteuer ausgewiesen wird, und haben Urheber, ausübende Künstler sowie andere Berechtigte, wenn die erhobenen Gebühren an sie verteilt werden, den Erhalt der Gebühren mit einer für die gebührenerhebende Einrichtung zur gemeinsamen Verwaltung ausgestellten Rechnung mit Umsatzsteuerausweis zu dokumentieren?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-37/16

    Normen: EGRL 112/2006 Art 24 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 25 Buchst a, EGRL 112/2006 Art 28, EGRL 112/2006 Art 220 Abs 1 Nr 1

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen