22.10.2018 · Erledigtes Verfahren · AO § 171 Abs 4 S 2 · VIII R 46/15
Ablaufhemmung, Unterbrechung, Außenprüfung, Veräußerungsverlust, Halbeinkünfteverfahren, Kapitalverkehrsfreiheit
Letzte Änderung: 22. Oktober 2018, 14:15 Uhr, Aufgenommen: 20. April 2016, 15:45 Uhr
Ist eine Prüfung nicht mehr "unmittelbar nach ihrem Beginn" i.S. von § 171 Abs. 4 Satz 2 AO unterbrochen, wenn die ersten Prüfungshandlungen ein verwertbares Ergebnis erbracht haben und kommt es in diesem Zusammenhang auf die (absolute oder relative) Höhe der steuerlichen Auswirkung an?
Verstößt die im Jahr 2001 bestehende Ungleichbehandlung der Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften (betr. qualifizierte Genussscheine) zwischen inländischen und ausländischen Beteiligungen in Bezug auf die Anwendbarkeit des Halbeinkünfteverfahrens gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 EG?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VIII R 46/15
Vorinstanz: Finanzgericht Hamburg 18.6.2015 2 K 158/14 EFG 2015, 1675
Normen: AO § 171 Abs 4 S 2, EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 3 Nr 40 Buchst j, EStG § 3c Abs 2, EG Art 56
Erledigt durch: Urteil vom 12.06.2018, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger