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  • 23.03.2016 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 · C-564/15

    Ungarn, Mehrwertsteuer, Reverse-Charge-Regelung, Wirtschaftsgut

    Letzte Änderung: 23. März 2016, 02:00 Uhr, Aufgenommen: 23. März 2016, 10:59 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Kecskemeti Közigazgatasi es Munkaügyi Birosag (Ungarn), eingereicht am 04.11.2015, zu folgenden Fragen:
    1. Ist es mit den Vorschriften der Mehrwertsteuerrichtlinie, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit Blick auf die Ziele der steuerlichen Neutralität und der Vermeidung von Steuerhinterziehungen, vereinbar, dass die Steuerbehörde in ihrer Verwaltungspraxis, gestützt auf die Vorschriften des nationalen Gesetzes über die Mehrwertsteuer, zu Lasten des Erwerbers eines Wirtschaftsguts (oder des Empfängers einer Dienstleistung) das Vorliegen einer Steuerdifferenz feststellt, wenn der Veräußerer des Wirtschaftsguts (oder der Erbringer der Dienstleistung) die Rechnung über einen Umsatz, der der Regelung über die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Regelung) unterliegt, nach den gewöhnlichen mehrwertsteuerlichen Vorschriften ausstellt und die dieser Rechnung entsprechende Mehrwertsteuer an das Finanzamt abführt und der Erwerber des Wirtschaftsguts (oder der Empfänger der Dienstleistung) die an den Aussteller der Rechnung gezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abzieht, obwohl er hinsichtlich des Mehrwertsteuerbetrages, der als Steuerdifferenz festgestellt wurde, nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist?
    2. Ist die Sanktion für die Wahl eines falschen Besteuerungssystems bei Feststellung einer Steuerdifferenz, die auch eine Geldbuße von 50 % zur Folge hat, verhältnismäßig, wenn dem Finanzamt kein Verlust entstanden ist und auch keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch vorliegen?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-564/15

    Normen: EGRL 112/2006

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen