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  • 21.11.2008 · Erledigtes Verfahren · EGV 1222/94 Art 3 · VII R 31/05

    Ausfuhrerstattung, Rückforderung, Sanktion, Herstellererklärung

    Letzte Änderung: 21. November 2008, 09:53 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr

    Rückforderung von Ausfuhrerstattung und Erlass eines Sanktionsbescheides wegen Nichtvorlage von Aufzeichnungen oder Unterlagen über die tatsächlich zur Herstellung der Ausfuhrware nach der Herstellererklärung 74 verwendeten Mengen an erstattungsfähigen Grunderzeugnissen (Teilnahme am vereinfachten Verfahren, HEDDA; Ausfuhr 1998).

    Muß der Teilnehmer am vereinfachten Verfahren lediglich nachweisen, dass sich die Herstellungsbedingungen im fraglichen Produktionszeitraum nicht geändert haben?

    Kann der Nachweis auch durch einen Zeugen erbracht werden oder ist der Urkundenbeweis erforderlich?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VII R 31/05

    Vorinstanz: Finanzgericht Hamburg 13.5.2005 IV 55/03

    Normen: EGV 1222/94 Art 3, EGV 1222/94 Art 7, EWGV 3665/87 Art 11

    Erledigt durch: Beschluss vom 18.09.2008 (Erledigung der Hauptsache).

    Rechtsmittelführer: Verwaltung