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  • 21.08.2008 · Erledigtes Verfahren · EGV 615/98 Art 5 · VII R 69/04

    Ausfuhrerstattung, Rückforderung, Rinder, Verhältnismäßigkeit, Tiertransport

    Letzte Änderung: 21. August 2008, 11:11 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr

    Ablehnung der Gewährung von Ausfuhrerstattung für lebende Rinder wegen Überschreiten der maximal zulässigen Transportzeiten und Unterschreiten der festgelegten Ruhezeiten.

    Darf trotz eines Verstoßes gegen die gemeinschaftsrechtlich normierten Vorschriften zum Schutz lebender Tiere beim Transport Ausfuhrerstattung gezahlt werden, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die Nichteinhaltung der Tierschutztransportvorschriften das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigt hat?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VII R 69/04

    Vorinstanz: Finanzgericht Hamburg 21.9.2004 IV 289/01

    Normen: EGV 615/98 Art 5, EGV 615/98 Art 2, EGV 1254/99, EWGV 805/68

    Erledigt durch: Zurücknahme der Revision.

    Rechtsmittelführer: Verwaltung