21.08.2008 · Erledigtes Verfahren · EGV 800/99 Art 25 · VII R 68/04
Ausfuhrerstattung, Rückforderung, Rinder, Verhältnismäßigkeit, Tiertransport
Letzte Änderung: 21. August 2008, 11:11 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr
Rückforderung von Ausfuhrerstattung für lebende Rinder wegen Überschreiten der maximal zulässigen Transportzeiten.
Darf trotz eines Verstoßes gegen die gemeinschaftsrechtlich normierten Vorschriften zum Schutz lebender Tiere beim Transport Ausfuhrerstattung gezahlt werden, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die Nichteinhaltung der Tierschutztransportvorschriften das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigt hat?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VII R 68/04
Vorinstanz: Finanzgericht Hamburg 21.9.2004 IV 239/02
Normen: EGV 800/99 Art 25, EWGV 805/68 Art 13 Abs 9, EGV 615/98 Art 5
Erledigt durch: Zurücknahme der Revision.
Rechtsmittelführer: Verwaltung