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  • 23.01.2017 · Erledigtes Verfahren · EStG § 13a Abs 1 S 2 · IV R 42/15

    Landwirtschaft, Durchschnittssatzgewinnermittlung, Mitteilung, Gewinnermittlungsart, Treu und Glauben, Schätzung

    Letzte Änderung: 23. Januar 2017, 09:30 Uhr, Aufgenommen: 4. Januar 2016, 09:30 Uhr

    Darf der Inhaber eines reinen Weinbaubetriebs, der über viele Jahre mit Duldung des Finanzamts seinen Gewinn nach Durchschnittssätzen ermittelt hat, obwohl die Voraussetzungen hierfür objektiv nie vorgelegen haben, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch weiterhin von dieser Gewinnermittlungsmethode Gebrauch machen, solange das Finanzamt ihn nicht durch eine Mitteilung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG darauf hingewiesen hat, dass die Voraussetzungen der Durchschnittssatzgewinnermittlung nicht (mehr) vorliegen?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IV R 42/15

    Vorinstanz: Finanzgericht Rheinland-Pfalz 16.12.2014 5 K 2551/13

    Normen: EStG § 13a Abs 1 S 2, EStG § 4, GG Art 3 Abs 1, GG Art 20 Abs 3, AO § 162

    Erledigt durch: Abgabe, Neues Aktenzeichen: VI R 69/15

    Rechtsmittelführer: Verwaltung