20.10.2017 · Erledigtes Verfahren · KStG § 14 Abs 1 S 1 · I R 51/15
Organschaft, Ergebnisabführungsvertrag, Finanzielle Eingliederung, Gesamtrechtsnachfolge, Mehrmütterorganschaft
Letzte Änderung: 20. Oktober 2017, 13:47 Uhr, Aufgenommen: 21. Oktober 2015, 13:00 Uhr
Genügt der Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge in einen Ergebnisabführungsvertrag innerhalb von fünf Jahren nach dessen Beginn für die Anerkennung der körperschaftsteuerlichen Organschaft auch dann, wenn die finanzielle Eingliederung in Vorjahren fehlte und damit die körperschaftsteuerliche Organschaft trotz ununterbrochener Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags in Vorjahren nicht anzuerkennen war oder wäre der Abschluss eines neuen Ergebnisabführungsvertrags zum Zeitpunkt des Wiedervorliegens der finanziellen Eingliederung erforderlich gewesen?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: I R 51/15
Vorinstanz: Finanzgericht des Saarlandes 16.6.2015 1 K 1109/13
Normen: KStG § 14 Abs 1 S 1
Erledigt durch: Urteil vom 10.05.2017, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Verwaltung