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  • 23.02.2009 · Erledigtes Verfahren · EStG § 3 Nr 51 · VI R 49/06

    Trinkgeld, Tronc-Aufkommen, Spielbank, Automatenspiel

    Letzte Änderung: 23. Februar 2009, 10:02 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr

    Sind Vergütungen, die ein Kassier im Automatenspielbereich einer von einem Bundesland betriebenen Spielbank anteilmäßig aus dem der Spielbank zustehenden Tronc-Aufkommen erhält, nach § 3 Nr. 51 EStG als "Trinkgelder" steuerfrei oder steuerpflichtiger Arbeitslohn, weil der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber nach dem Tarifvertrag einen konkret einklagbaren Rechtsanspruch (auch im Krankheitsfall) auf Auszahlung seines Anteils am Trinkgeldaufkommen als variablen Gehaltsbestandteil hat? Fehlt es an der "Freiwilligkeit der Zahlung durch einen Dritten anlässlich einer Arbeitsleistung", wenn die Besucher der Spielbank ihr Trinkgeld in Gestalt von Jetons in die für diesen Zweck aufgestellten Behälter geben, weil den Arbeitnehmern nach § 11 Abs. 1 des SpBG die Annahme von Trinkgelder und Geschenken strikt untersagt ist und der Arbeitgeber nach dem Gesetz die Einnahmen zur Deckung von Personalkosten verwenden darf?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VI R 49/06

    Vorinstanz: Finanzgericht Berlin 12.6.2006 9 K 9093/06 EFG 2006, 1405

    Normen: EStG § 3 Nr 51, EStG § 19 Abs 1 Nr 1

    Erledigt durch: Urteil vom 18.12.2008, durcherkannt.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger