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  • 20.01.2016 · Erledigtes Verfahren · AO § 367 Abs 1 S 1 · VI R 33/15

    Kindergeld, Zuständigkeit, Einspruchsentscheidung, Heilung, Anspruchsberechtigung, Polen

    Letzte Änderung: 20. Januar 2016, 14:45 Uhr, Aufgenommen: 21. September 2015, 16:30 Uhr

    Kann bei ursprünglicher Unzuständigkeit der Ausgangsbehörde entgegen dem Wortlaut des § 367 Abs. 1 Satz 1 AO die Behörde, die für die Ausgangsentscheidung zuständig gewesen wäre, die Einspruchsentscheidung erlassen, ggf. gilt diese Annahme nur für Fälle der örtlichen oder auch der sachlichen Unzuständigkeit, ggf. sind die Vorschriften in der Anlage 2 Nr. 2.2 des Beschlusses Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit solche der sachlichen oder der örtlichen Zuständigkeit?
    (Hat eine in Deutschland wohnende Mutter Anspruch auf Kindergeld, wenn nicht sie, sondern der in Polen lebende Vater das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat? Oder ist der Vater gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 987/2009 vorrangig kindergeldberechtigt?)

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VI R 33/15

    Vorinstanz: Finanzgericht Berlin-Brandenburg 23.4.2015 3 K 3006/15

    Normen: AO § 367 Abs 1 S 1, FVG § 5 Abs 1 Nr 11, EStG § 64, EStG § 62

    Erledigt durch: Abgabe, Neues Aktenzeichen: III R 31/15

    Rechtsmittelführer: Verwaltung