23.01.2017 · Erledigtes Verfahren · EStG § 10a Abs 1 · X R 11/15
Altersvorsorgezulage, Rentenversicherung, Verfassung, Gleichheit, Grenzgänger, Ausland, Stichtag
Letzte Änderung: 23. Januar 2017, 09:30 Uhr, Aufgenommen: 21. August 2015, 10:30 Uhr
Versagung des Anspruchs auf Altersvorsorgezulage für das Beitragsjahr 2011: Kann sich eine im Inland unbeschränkt Steuerpflichtige, deren Altersvorsorgevertrag seit November 2008 besteht, auf die Bestandsschutzregelung des § 52 Abs. 24c Satz 2 EStG (i.d.F. von Artikel 1 Nr. 7b EU-VorgabenG) berufen, wenn sie die Pflichtmitgliedschaft im gesetzlichen Alterssicherungssystem der Schweiz nicht vor dem 1.1.2010, sondern erst am 1.11.2010 begründet hat?
Liegt in der unterschiedlichen Behandlung von Grenzpendlern, die ihren Wohnsitz und ihre Steuerpflicht weiterhin im Inland haben, lediglich im Ausland pflichtversichert sind, im Vergleich zu Grenzpendlern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und im Inland nicht steuerpflichtig, jedoch rentenversicherungspflichtig sind, eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: X R 11/15
Vorinstanz: Finanzgericht Berlin-Brandenburg 12.2.2015 10 K 10213/13
Normen: EStG § 10a Abs 1, EStG § 52 Abs 24c, GG Art 3 Abs 1
Erledigt durch: Urteil vom 24.08.2016, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger