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  • 06.06.2016 · Erledigtes Verfahren · UStG 1999 § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 · V R 23/15

    Unentgeltliche Wertabgabe, Vermietung, Entgelt, Geschäftsführer, Vorsteuerabzug

    Letzte Änderung: 6. Juni 2016, 14:45 Uhr, Aufgenommen: 21. August 2015, 10:30 Uhr

    1. Kommt es für den Vorsteuerabzug auf die Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des Leistungsbezugs an, wenn es an einer tatsächlichen Nutzung bezogener Bauleistungen fehlt?
    2. Wird bei Vereinbarung einer Nutzungsüberlassung im Rahmen eines Anstellungsvertrages die Wohnung regelmäßig als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Geschäftsführers und damit nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt?
    3. Schließt eine solche entgeltliche Wohnraumüberlassung an den Geschäftsführer den begehrten Vorsteuerabzug aus, da sie nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei ist?
    4. Erfordert eine Vermietung von Grundstücken i.S.v. Art. 13 Teil B Buchst b der Richtlinie 77/388/EWG u.a., dass der Vermieter einem Mieter das Recht, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen, gegen Zahlung eines Mietzinses einräumt?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: V R 23/15

    Vorinstanz: Finanzgericht München 17.9.2014 3 K 1122/14 EFG 2014, 2183

    Normen: UStG 1999 § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, UStG 1999 § 15 Abs 2 Nr 1, UStG 1999 § 4 Nr 12 S 1 Nr 1 Buchst a, UStG 1999 § 15 Abs 3, EWGRL 388/77 Art 17 Abs 3, EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst b, UStG 1999 § 10 Abs 2 S 2

    Erledigt durch: Urteil vom 18.02.2016, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger