20.01.2016 · Erledigtes Verfahren · EStG § 20 Abs 1 Nr 10b S 1 · I R 28/15
Kapitalertragsteuer, Betrieb gewerblicher Art, Rücklage, Ausschüttung, Einlagekonto
Letzte Änderung: 20. Januar 2016, 14:45 Uhr, Aufgenommen: 21. August 2015, 10:30 Uhr
Genügt für die Rücklagenzuführung i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 1 EStG das "Stehenlassen" des Gewinns und die Glaubhaftmachung eines nachvollziehbaren Grundes für die Ansammlung im Interesse des Betriebs, um die bei Betrieben gewerblicher Art als Regelfall vorgesehene Ausschüttungsfiktion zu verhindern, oder ist die Bildung einer zweckgebundenen Rücklage bei der Trägerkörperschaft erforderlich?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: I R 28/15
Vorinstanz: Hessisches Finanzgericht 24.3.2015 4 K 1187/11
Normen: EStG § 20 Abs 1 Nr 10b S 1, KStG § 4, KStG § 27
Erledigt durch: Abgabe, Neues Aktenzeichen: VIII R 42/15
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger