23.01.2017 · Erledigtes Verfahren · EStG § 10a Abs 1 S 1 Halbs 1 · X R 3/15
Altersvorsorgezulage, Beamter, Elektronische Übermittlung, Rentenversicherung
Letzte Änderung: 23. Januar 2017, 09:30 Uhr, Aufgenommen: 20. April 2015, 15:15 Uhr
Führt die Tatsache, dass die Klägerin im gesamten Beitragsjahr 2008 Besoldungsempfängerin i. S. des § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 EStG war, allerdings nicht rechtzeitig die erforderliche Einwilligungserklärung zur Datenweitergabe gegenüber der für sie zuständigen Besoldungsstelle erteilt hat, dazu, dass sie, weil sie jedenfalls infolge ihrer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2008 den Status einer in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten hatte, nicht mehr zum zulageberechtigten Personenkreis i. S. von § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG gehörte oder zumindest der danach bestehende Zulageanspruch verdrängt wurde?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: X R 3/15
Vorinstanz: Finanzgericht Berlin-Brandenburg 4.12.2014 10 K 10242/13
Normen: EStG § 10a Abs 1 S 1 Halbs 1, EStG § 10a Abs 1 S 1 Halbs 2 Nr 1, EStG § 79 S 1
Erledigt durch: Urteil vom 24.08.2016, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Verwaltung