21.05.2015 · Erledigtes Verfahren · AO § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a · IV R 46/14
Personengesellschaft, Organträger, Feststellung, Grundlagenbescheid, Folgebescheid, Nichtigkeit, Offenbare Unrichtigkeit, Bestandskraft, Rechtsbehelf
Letzte Änderung: 21. Mai 2015, 10:45 Uhr, Aufgenommen: 20. April 2015, 15:15 Uhr
Erwächst die Feststellung des Organeinkommens in (Teil-)Bestandskraft, wenn der Einspruch gegen den zusammengefassten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die KG sowie die Feststellung des Organeinkommens nur auf die Berücksichtigung weiterer Sonderbetriebsausgaben gerichtet ist? Ist eine in den Abhilfebescheid aufgenommene abweichende Feststellung des Organeinkommens nichtig oder kann sie jedenfalls als offenbare Unrichtigkeit wieder auf den zuvor festgestellten Betrag berichtigt werden? Ist der Bescheid über die Feststellung des Organeinkommens Grundlagenbescheid für dessen Verteilung auf die Gesellschafter, und ist letztere Feststellung ihrerseits Grundlagenbescheid für die Einkommensbesteuerung (bzw. mittelbar für die Verlustfeststellung nach § 10d EStG) auf Gesellschafterebene?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IV R 46/14
Vorinstanz: Finanzgericht Köln 18.11.2014 1 K 1311/11
Normen: AO § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a, AO § 181 Abs 1 S 1, AO § 125, AO § 129, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2
Erledigt durch: Zurücknahme der Klage.
Rechtsmittelführer: Verwaltung