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  • 21.05.2008 · Erledigtes Verfahren · FGO § 119 Nr 3 · VI R 41/05

    Rechtliches Gehör, Beiladung, Ehefrau, Ausbildungskosten, Bafög-Zuschuss, Rückzahlung

    Letzte Änderung: 21. Mai 2008, 10:32 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr

    Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn bereits am Tag vor der mündlichen Verhandlung der Sachverhalt zwischen dem FG und dem FA fernmündlich erörtert, deshalb von einer Hinzuziehung des Vertreters des FA zur mündlichen Verhandlung abgesehen worden ist und eine eingehende Erörterung der Sach- und Rechtslage nicht mehr stattgefunden hat? Führt der Umstand der Zusammenveranlagung und die Nichtberücksichtigung von Erwerbsaufwendungen der nicht klagenden Ehefrau zu deren notwendigen Beiladung? Rückzahlungen eines Bafög-Darlehens und Aufwendungen für ein erstmaliges Hochschulstudium der Ehefrau als Werbungskosten?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VI R 41/05

    Vorinstanz: Hessisches Finanzgericht 9.7.2003 5 K 4256/02

    Normen: FGO § 119 Nr 3, FGO § 120 Abs 3 Nr 2b, EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 33

    Erledigt durch: Urteil vom 07.02.2008, Zurückverweisung.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger