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  • 20.01.2016 · Erledigtes Verfahren · AO § 171 Abs 3 · I R 63/14

    Beschränkte Steuerpflicht, Pflichtveranlagung, Festsetzungsfrist, Ablaufhemmung, Antrag

    Letzte Änderung: 20. Januar 2016, 14:45 Uhr, Aufgenommen: 23. Dezember 2014, 11:15 Uhr

    Entspricht eine in Kopie eingereichte Steuererklärung eines beschränkt Steuerpflichtigen zusammen mit einem eigenhändig unterschriebenen Anschreiben des Bevollmächtigten dem Formerfordernis der "eigenhändigen Unterschrift"? Tritt eine Ablaufhemmung i.S. des § 171 Abs. 3 AO auch dann ein, wenn die Steuererklärung zwar so kurz vor Ablauf der regulären Festsetzungsfrist eingereicht wurde, dass dem FA die Durchführung der Veranlagung nicht mehr möglich war, jedoch ein Antrag auf Veranlagung nach § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 EStG zur Rückerstattung zu viel gezahlter Lohnsteuer bereits vor Einreichen der Erklärung eingeht und auch nach Einreichung der Steuerklärung noch nicht verbeschieden war?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: I R 63/14

    Vorinstanz: Finanzgericht Hamburg 13.5.2014 6 K 54/13 EFG 2014, 1744

    Normen: AO § 171 Abs 3, EStG § 49 Abs 1 Nr 4a, EStG § 50 Abs 5, EStG § 25 Abs 3

    Erledigt durch: Urteil vom 12.08.2015, durcherkannt.

    Rechtsmittelführer: Verwaltung