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  • 21.10.2016 · Erledigtes Verfahren · KStG § 8a Abs 5 · I R 51/14

    Verdeckte Gewinnausschüttung, Fremdfinanzierung, Zinsen, Gewinn, Gewerbeertrag, Personengesellschaft, Einheitliche und gesonderte Feststellung

    Letzte Änderung: 21. Oktober 2016, 12:15 Uhr, Aufgenommen: 23. Dezember 2014, 11:15 Uhr

    Hat eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 8a Abs. 5 KStG --in der im Streitjahr geltenden Fassung des sog. Korb II Gesetzes-- Auswirkungen auf den einheitlich und gesondert festzustellenden Gewinn einer Personengesellschaft und damit folgend auch auf die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewerbeertrags, oder ist diese erst im Rahmen der Einkünfteermittlung der im Inland beschränkt körperschaftsteuerpflichtigen und nicht gewerbesteuerpflichtigen Mitunternehmerkapitalgesellschaft zu berücksichtigen?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: I R 51/14

    Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 21.8.2014 12 K 3221/10 G,F

    Normen: KStG § 8a Abs 5, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, GewStG § 7

    Erledigt durch: Urteil vom 07.06.2016, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger