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  • 28.11.2014 · Anhängiges Verfahren · UStG § 14 Abs 4 Nr 2 · C-518/14

    Rückwirkung, Rechnung, Steuernummer, Rechnungsberichtigung

    Letzte Änderung: 28. November 2014, 03:00 Uhr, Aufgenommen: 28. November 2014, 10:00 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des FG Hannover vom 03.07.2014, eingereicht am 18.11.2014, zu folgender Frage: 1. Ist die vom EuGH in der Rechtssache "Terra Baubedarf-Handel" (Urteil vom 29.04.2004 C-152/02, Slg. 2004, 5583) festgestellte ex nunc-Wirkung einer erstmaligen Rechnungserstellung für den - hier vorliegenden - Fall der Ergänzung einer unvollständigen Rechnung durch die EuGH Entscheidungen " Pannon Gep" (Urteil vom 15.07.2010 C-368/09, UR 2010,693) und " Petroma Transport" (Urteil vom 08.05.2013 C-271/12, BB 2013, 1365) insoweit relativiert, als der EuGH in einem solchen Fall im Ergebnis eine Rückwirkung zulassen wollte?

    2. Welche Mindestanforderungen sind an eine der Rückwirkung zugängliche berichtigungsfähige Rechnung zu stellen? Muss die ursprüngliche Rechnung bereits eine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten oder kann diese später ergänzt werden mit der Folge, dass der Vorsteuerabzug aus der ursprünglichen Rechnung erhalten bleibt?

    3. Ist die Rechnungsberichtigung noch rechtzeitig, wenn sie erst im Rahmen eines Einspruchsverfahrens erfolgt, das sich gegen die abschließende Entscheidung (Änderungsbescheid) der Finanzbehörde richtet?

    Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 3.7.2014 (5 K 40/14)

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-518/14

    Vorinstanz: Niedersächsisches FG 3.7.14, 5 K 40/14

    Normen: UStG § 14 Abs 4 Nr 2, UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1, EUV 282/2011 Art 178, EUV 282/2011 Art 168

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen