21.07.2015 · Erledigtes Verfahren · StromStG § 8 Abs 4a · VII R 14/14
Stromsteuer, Nacherhebung, Abrechnung, Schätzung
Letzte Änderung: 21. Juli 2015, 10:30 Uhr, Aufgenommen: 21. November 2014, 10:00 Uhr
Nacherhebung von Stromsteuer vom Versorgungsunternehmen für die Strommengen, die es im Veranlagungsjahr 2009 an Letztverbraucher geliefert hat und von diesen dem Versorgungsnetz entnommen worden sind, jedoch erst im nachfolgenden Kalenderjahr vom Versorgungsunternehmen ermittelt und abgerechnet wurden.
Hätte das FG die in der Steueranmeldung für 2009 enthaltenen Mengen in 2008 gelieferten Stroms in Abzug bringen müssen?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VII R 14/14
Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 17.4.2013 4 K 4692/12 VSt
Normen: StromStG § 8 Abs 4a, StromStG § 5 Abs 1, AO § 164 Abs 2
Erledigt durch: Zurücknahme der Revision.
Rechtsmittelführer: Verwaltung