20.11.2015 · Erledigtes Verfahren · StromStG § 8 Abs 4a · VII R 4/14
Stromsteuer, Nacherhebung, Abrechnung, Schätzung
Letzte Änderung: 20. November 2015, 13:30 Uhr, Aufgenommen: 21. November 2014, 10:00 Uhr
Nacherhebung von Stromsteuer vom Versorgungsunternehmen für die Strommengen, die es im Veranlagungsjahr 2009 an Letztverbraucher geliefert hat und von diesen dem Versorgungsnetz entnommen worden sind, jedoch erst im nachfolgenden Kalenderjahr vom Versorgungsunternehmen ermittelt und abgerechnet wurden.
Hätte das Versorgungsunternehmen für die im Veranlagungsjahr 2009 noch nicht ermittelte und abgerechnete Strommenge eine Schätzung vornehmen und in ihre Steueranmeldung für 2009 aufnehmen müssen?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VII R 4/14
Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 17.4.2013 4 K 4692/12 VSt
Normen: StromStG § 8 Abs 4a, StromStG § 5 Abs 1
Erledigt durch: Urteil vom 07.07.2015, Zurückverweisung.
Rechtsmittelführer: Verwaltung