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  • 19.03.2007 · Erledigtes Verfahren · AO § 172 Abs 1 S 1 Nr 2a · VI R 14/05

    Änderungsbefugnis, Schlichte Änderung, Antrag, Steuererhöhung

    Letzte Änderung: 19. März 2007, 13:09 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr

    Keine erneute Änderungsbefugnis des FA nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO 1977, wenn nach einem Antrag des Steuerpflichtigen auf schlichte Änderung eines bestandskräftigen Bescheides zu seinen Ungunsten (Nachmeldung einer bisher nicht erfassten Tantieme und Zuordnung weiterer Tantiemezahlungen zu den richtigen Besteuerungszeiträumen) das FA einen Änderungsbescheid erlässt, in dem es dem Änderungsantrag nur teilweise stattgibt, im Bescheid aber zum Ausdruck bringt, dass es "dem Antrag in vollem Umfang entsprochen hat und den Rechtsbehelf/Antrag als erledigt ansieht"?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VI R 14/05

    Vorinstanz: Finanzgericht München 26.1.2005 9 K 694/04 EFG 2005, 839

    Normen: AO § 172 Abs 1 S 1 Nr 2a, AO § 367 Abs 2

    Erledigt durch: Urteil vom 07.11.2006, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Verwaltung