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  • 21.10.2015 · Erledigtes Verfahren · EStG § 3 Nr 51 · VI R 37/14

    Trinkgeld, Spielbank, Kleidung, Tarifvertrag, Steuerfreiheit

    Letzte Änderung: 21. Oktober 2015, 13:00 Uhr, Aufgenommen: 21. November 2014, 10:00 Uhr

    Sind freiwillig gezahlte Gelder, die ein Saalassistent von Besuchern einer Spielbank für Kellnerdienstleistungen im räumlichen Bereich des Klassischen Spiels erhält und nach Abgabe an den Arbeitgeber von diesem nach einem tarifvertraglich geregelten Schlüssel anteilsmäßig wieder ausgezahlt werden, als "Trinkgelder" nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei oder steuerpflichtiger Arbeitslohn, weil der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber nach dem Tarifvertrag einen Anspruch auf Auszahlung seines Anteils am Trinkgeldaufkommen hat? - Ist das an den Saalassistenten gezahlte Kleidergeld nach § 3 Nr. 31 EStG (typische Berufskleidung) steuerfrei?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VI R 37/14

    Vorinstanz: Finanzgericht Berlin-Brandenburg 14.5.2014 7 K 7031/11 EFG 2014, 1569

    Normen: EStG § 3 Nr 51, EStG § 3 Nr 31, EStG § 19 Abs 1 Nr 1

    Erledigt durch: Urteil vom 18.06.2015, durcherkannt.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger