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  • 20.12.2016 · Erledigtes Verfahren · EStG § 10 Abs 2a S 8 · X R 34/14

    Änderung, Krankenversicherung, Elektronische Übermittlung, Bestandskraft

    Letzte Änderung: 20. Dezember 2016, 15:15 Uhr, Aufgenommen: 21. Oktober 2014, 10:45 Uhr

    Änderung eines Steuerbescheids nach § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a.F.: Kann das Finanzamt einen bestandskräftigen Steuerbescheid für 2010 nach § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a.F. aufgrund eines Abgleichs der übermittelten Daten der Krankenversicherung mit den erklärten Angaben in 2012 ändern, obwohl diese Daten (hier: nachträgliche Aufteilung in Basisversorgung und Zusatzversorgung) bereits vor Erlass des Steuerbescheids in 2011 übermittelt wurden und vom FA hätten abgerufen werden können? - Auslegung von § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a.F.

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: X R 34/14

    Vorinstanz: Hessisches Finanzgericht 7.4.2014 6 K 2198/12

    Normen: EStG § 10 Abs 2a S 8

    Erledigt durch: Urteil vom 24.08.2016, durcherkannt.

    Rechtsmittelführer: Verwaltung