21.07.2015 · Erledigtes Verfahren · BranntwMonG § 132 Abs 1 Nr 4 · VII R 58/13
Branntweinsteuer, Steuerentstehung, Erlaubnis
Letzte Änderung: 21. Juli 2015, 10:30 Uhr, Aufgenommen: 21. Oktober 2014, 10:45 Uhr
Erhebung von Branntweinsteuer auf vergällten Branntwein, weil dieser entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet worden sei.
Ist die Verwendung des vergällten Branntweins außerhalb der Räumlichkeiten des Erlaubnisscheininhabers aber unter dessen Aufsicht noch als Verwendung innerhalb der vorgesehenen Zweckbestimmung anzusehen?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VII R 58/13
Vorinstanz: Hessisches Finanzgericht 24.6.2013 7 K 976/11
Normen: BranntwMonG § 132 Abs 1 Nr 4, BranntwMonG § 139, BrStV § 29
Erledigt durch: Urteil vom 05.05.2015, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger