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  • 21.07.2015 · Erledigtes Verfahren · BranntwMonG § 132 Abs 1 Nr 4 · VII R 58/13

    Branntweinsteuer, Steuerentstehung, Erlaubnis

    Letzte Änderung: 21. Juli 2015, 10:30 Uhr, Aufgenommen: 21. Oktober 2014, 10:45 Uhr

    Erhebung von Branntweinsteuer auf vergällten Branntwein, weil dieser entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet worden sei.
    Ist die Verwendung des vergällten Branntweins außerhalb der Räumlichkeiten des Erlaubnisscheininhabers aber unter dessen Aufsicht noch als Verwendung innerhalb der vorgesehenen Zweckbestimmung anzusehen?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VII R 58/13

    Vorinstanz: Hessisches Finanzgericht 24.6.2013 7 K 976/11

    Normen: BranntwMonG § 132 Abs 1 Nr 4, BranntwMonG § 139, BrStV § 29

    Erledigt durch: Urteil vom 05.05.2015, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger