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  • 21.07.2015 · Erledigtes Verfahren · AO § 227 · VII R 54/13

    Branntweinsteuer, Erlass, Billigkeit, Erlaubnis

    Letzte Änderung: 21. Juli 2015, 10:30 Uhr, Aufgenommen: 21. Oktober 2014, 10:45 Uhr

    Erlass von Branntweinsteuer, die entstanden ist, weil vergälltes Ethanol aus dem Steuerlager entfernt wurden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren angeschlossen hat.
    Ist die Verwendung von Branntwein zur Herstellung eines Desinfektionsmittels für die Dentalmedizin nach dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers mit Branntweinsteuer zu belasten, wenn eine im Einzelfall zu erteilende Erlaubnis nicht erteilt war, aber feststeht, dass der Branntwein nicht zu konsumtiven, sondern zu anderen gewerblichen Zwecken eingesetzt worden ist?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VII R 54/13

    Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 18.9.2013 4 K 4515/12 AO

    Normen: AO § 227, BranntwMonG § 136 Abs 1, BranntwMonG § 139 Abs 1, EWGRL 12/92 Art 4, GG Art 20 Abs 3

    Erledigt durch: Zurücknahme der Revision.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger