23.06.2008 · Erledigtes Verfahren · EStG § 9 Abs 1 S 1 · VI R 3/05
Miete, Dienstwohnung, Residenzpflicht, Lebensführung
Letzte Änderung: 23. Juni 2008, 12:46 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr
Führen Aufwendungen einer Pastorin für eine Pfarrdienstwohnung zu Werbungskosten, wenn die Pastorin zwar zur Nutzung der Wohnung aus kirchenrechtlichen Gründen (Residenzpflicht in der Kirchengemeinde) verpflichtet ist aber tatsächlich nicht mehr bewohnt, weil sie nach ihrer Eheschließung eine nahe gelegene Familienwohnung begründet hat, von der aus sie in wenigen Minuten in der Pfarrstelle sein kann und weil die Wohnung (Wohn- und Esszimmer) nur noch für dienstliche Besprechungen genutzt wird.
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VI R 3/05
Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht 28.8.2003 16 K 2/02
Normen: EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 12 Nr 1
Erledigt durch: Urteil vom 06.03.2008, Zurückverweisung.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger