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  • 21.05.2015 · Erledigtes Verfahren · EnergieStG § 51 Abs 1 Nr 1 Buchst a · VII R 50/13

    Energiesteuer, Steuerentlastung

    Letzte Änderung: 21. Mai 2015, 10:45 Uhr, Aufgenommen: 22. September 2014, 10:30 Uhr

    Steuerentlastung für das Energieerzeugnis, eingesetzt zum Brennen von Ton zur Herstellung von Schamottemehl (das zur Herstellung von Schamottesteinen, -mörtel und -massen verkauft wird).
    Ist das Schamottemehl ein (eigenständiges) keramisches Erzeugnis oder ein Vorprodukt zur Herstellung (anderer) keramischer Erzeugnisse?
    Ist Energiesteuer auf Energieerzeugnisse zur Herstellung von Vorprodukten nur dann entlastungsfähig, wenn im selben Unternehmen auch das Endprodukt hergestellt wird (vgl. VII R 51/09)?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VII R 50/13

    Vorinstanz: Finanzgericht München 25.7.2013 14 K 3916/10

    Normen: EnergieStG § 51 Abs 1 Nr 1 Buchst a, EGRL 96/2003 Art 2 Abs 4 Buchst b

    Erledigt durch: Urteil vom 24.02.2015, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger