21.04.2008 · Erledigtes Verfahren · EStG § 42d · VI R 83/04
Haftung, Arbeitnehmer, Maschinenring, Festsetzungsfrist
Letzte Änderung: 21. April 2008, 10:47 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr
Beschäftigung von Mitgliedern verschiedener Maschinenringe als Betriebshilfen für Neuanpflanzungen und Pflegemaßnahmen von öffentlichen und privaten Grünanlagen als Arbeitnehmer (Aushilfen) oder als selbständige Unternehmer, wenn die Vermittlung und Bezahlung der Mitglieder durch den Maschinenring nach den vom Auftraggeber erstellten Stundenlisten erfolgte? Liegt ein Haftungstatbestand nach den §§ 70, 71 AO 1977 mit der Folge der Verlängerung der Festsetzungsfrist auf 5 Jahre wegen leichtfertiger Steuerverkürzung vor, obwohl die Arbeitnehmereigenschaft der Mitglieder durch zwei im Festsetzungszeitraum stattgefundene Betriebsprüfungen verneint worden ist?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VI R 83/04
Vorinstanz: Finanzgericht Nürnberg 15.1.2003 V 293/2000
Normen: EStG § 42d, AO § 169 Abs 2 S 2, AO § 191 Abs 3 S 1
Erledigt durch: Urteil vom 07.02.2008, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger