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  • 10.09.2014 · Anhängiges Verfahren · AEUV Art 49 · C-388/14

    Hinzurechnung, Verlust, ausländische Betriebsstätte, DBA Österreich

    Letzte Änderung: 10. September 2014, 02:30 Uhr, Aufgenommen: 10. September 2014, 15:59 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des FG Köln vom 19.02.2014 zu folgenden Fragen:

    1. Ist Art. 49 AEUV (Art. 43 EGV) so zu verstehen, dass er einer Regelung wie § 52 Abs. 3 EStG entgegensteht, soweit Ursache der Hinzurechnung in Höhe zuvor steuermindernd berücksichtigter Verluste aus einer ausländischen Betriebstätte die Veräußerung dieser Betriebstätte an eine andere Kapitalgesellschaft, die zu dem gleichen Konzern wie die Veräußerin gehört, und nicht die Erzielung von Gewinnen ist?

    2. Ist Art. 49 AEUV (Art. 43 EGV) so zu verstehen, dass er einer Regelung wie Art. 23 Abs. 1a des DBA Deutschland/Österreich 2000, wonach von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer Einkünfte aus Österreich ausgenommen werden, wenn diese in Österreich besteuert werden dürfen, entgegensteht, wenn in einer österreichischen Betriebstätte einer deutschen Kapitalgesellschaft angefallene Verluste deshalb nicht mehr in Österreich berücksichtigt werden können, weil die Betriebstätte an eine österreichische Kapitalgesellschaft, die zu dem gleichen Konzern gehört wie die deutsche Kapitalgesellschaft, veräußert wird?

    Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 19.2.2014 (13 K 3906/09)

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-388/14

    Vorinstanz: FG Köln 19.2.2014, 13 K 3906/09

    Normen: AEUV Art 49, EG Art 43, EStG § 52 Abs 3, DBA AUT 2000 Art 23 Abs 1 Buchst a, EStG § 2a Abs 3 S 1, EStG § 2a Abs 3 S 2, EStG § 2a Abs 3, EStG § 2a Abs 4, KStG § 8 Abs 1, DBA AUT 2000 Art 7 Abs 1, DBAProt AUT Art 12 Buchst b

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen