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  • 21.09.2016 · Erledigtes Verfahren · ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1 · II R 42/14

    Schenkungsteuer, Hinterziehung, Hinterziehungszinsen, Selbstanzeige, Treuhandverhältnis

    Letzte Änderung: 21. September 2016, 11:00 Uhr, Aufgenommen: 21. August 2014, 10:30 Uhr

    Festsetzung von Hinterziehungszinsen wegen Hinterziehung von Schenkungsteuer:Wem obliegt die Feststellungslast bei einer von der formalen Rechtsinhaberschaft abweichenden tatsächlichen Handhabung zwischen nahe stehenden Personen vor dem Hintergrund der Entscheidung II R 33/10?
    Kann im vorliegenden Fall ein Treuhandverhältnis verneint werden und von einer Schenkung ausgegangen werden oder sind die formalistischen Anforderungen für den Nachweis der zivilrechtlichen Treuhand-Absprache ausreichend erfüllt?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: II R 42/14

    Vorinstanz: Finanzgericht Nürnberg 15.5.2014 4 K 1403/12

    Normen: ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1, AO § 235, AO § 370, AO § 371, AO § 159

    Erledigt durch: Urteil vom 12.07.2016, Zurückverweisung.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger