21.09.2016 · Erledigtes Verfahren · ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1 · II R 42/14
Schenkungsteuer, Hinterziehung, Hinterziehungszinsen, Selbstanzeige, Treuhandverhältnis
Letzte Änderung: 21. September 2016, 11:00 Uhr, Aufgenommen: 21. August 2014, 10:30 Uhr
Festsetzung von Hinterziehungszinsen wegen Hinterziehung von Schenkungsteuer:Wem obliegt die Feststellungslast bei einer von der formalen Rechtsinhaberschaft abweichenden tatsächlichen Handhabung zwischen nahe stehenden Personen vor dem Hintergrund der Entscheidung II R 33/10?
Kann im vorliegenden Fall ein Treuhandverhältnis verneint werden und von einer Schenkung ausgegangen werden oder sind die formalistischen Anforderungen für den Nachweis der zivilrechtlichen Treuhand-Absprache ausreichend erfüllt?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: II R 42/14
Vorinstanz: Finanzgericht Nürnberg 15.5.2014 4 K 1403/12
Normen: ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1, AO § 235, AO § 370, AO § 371, AO § 159
Erledigt durch: Urteil vom 12.07.2016, Zurückverweisung.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger