21.09.2016 · Erledigtes Verfahren · KStG § 14 Abs 1 · I R 26/14
Organschaft, Betrieb gewerblicher Art, Gewinnerzielungsabsicht, Billigkeitsmaßnahme
Letzte Änderung: 21. September 2016, 11:00 Uhr, Aufgenommen: 21. August 2014, 10:30 Uhr
Im Streit um die Anerkennung einer Organschaft zwischen einem Betrieb gewerblicher Art als Organträger und einer Eigengesellschaft (GmbH) als Organgesellschaft begehrt die Klägerin im Wege einer Billigkeitsmaßnahme eine abweichende Steuerfestsetzung vorzunehmen. Ist ein Betrieb gewerblicher Art nur dann ein tauglicher Organträger, wenn er die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt und die Absicht hat, Gewinne aus dem Unternehmen zu erzielen?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: I R 26/14
Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 18.3.2014 6 K 3493/11 K EFG 2014, 1032
Normen: KStG § 14 Abs 1, KStG § 17, AktG § 291, AO § 163, EStG § 15 Abs 2 S 1
Erledigt durch: Zurücknahme der Klage.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger