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  • 21.10.2016 · Erledigtes Verfahren · EnergieStG § 49 Abs 1 · VII R 24/14

    Energiesteuer

    Letzte Änderung: 21. Oktober 2016, 12:15 Uhr, Aufgenommen: 21. Juli 2014, 10:30 Uhr

    Steuerentlastung für den Teil des verwendeten Dieselkraftstoffs, der von einem Unternehmen für die Standheizung in Omnibussen, die im öffentlichen Personenverkehr eingesetzt werden, verbraucht worden ist.
    Ist das "besondere wirtschaftliche Bedürfnis" (§ 49 Abs. 1 EnergieStG) rein nach finanziellen Erwägungen zu beurteilen?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VII R 24/14

    Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 16.4.2014 4 K 3337/13 VE

    Normen: EnergieStG § 49 Abs 1

    Erledigt durch: Urteil vom 31.05.2016, durcherkannt.

    Rechtsmittelführer: Verwaltung