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  • 21.06.2016 · Erledigtes Verfahren · KStG § 37 Abs 2 · I R 21/14

    Körperschaftsteuerguthaben, Körperschaftsteuerminderung, Liquidation, Verfassungsmäßigkeit

    Letzte Änderung: 21. Juni 2016, 10:15 Uhr, Aufgenommen: 21. Juli 2014, 10:30 Uhr

    Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung eines verbleibenden Körperschaftsteuerguthabens als Körperschaftsteuerminderungsbetrag i.S.d. §§ 37 Abs. 2, 40 Abs. 4 KStG (a.F.) und ob ein Anspruch auf Auszahlung des auf das Körperschaftsteuerguthaben entfallenden Guthabens an Solidaritätszuschlag besteht. Liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, wenn im Falle einer vor dem 12. Dezember 2006 erfolgten Liquidation einer GmbH das verbleibende Körperschaftsteuerguthaben aufgrund fehlenden Eigenkapitals (bzw. Liquidationsüberschusses) nur teilweise realisiert werden kann?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: I R 21/14

    Vorinstanz: Hessisches Finanzgericht 12.2.2014 4 K 1691/12

    Normen: KStG § 37 Abs 2, KStG § 40 Abs 4, KStG § 11, GG Art 3 Abs 1

    Erledigt durch: Urteil vom 02.02.2016, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger