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  • 23.06.2008 · Erledigtes Verfahren · EStG § 46 Abs 2 Nr 8 S 2 · VI R 49/04

    Antragsveranlagung, Frist, Wiedereinsetzung

    Letzte Änderung: 23. Juni 2008, 12:46 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr

    Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsveranlagungsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2EStG, wenn zwar fristgerecht der unterschriebene Mantelbogen der Steuererklärung mit Anlage N, aber ohne Angaben zum Bruttolohn und ohne Lohnsteuerkarte eingereicht wird und das FA zur Nachreichung hierfür und anderer Belege mehrmals die Frist verlängert und damit beim Steuerpflichtigen Vertrauen in die Durchführung der Veranlagung erzeugt hat? Kann das FA bei gesetzwidriger Verlängerung der Ausschlussfrist sich auf die Fristversäumung berufen?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VI R 49/04

    Vorinstanz: Finanzgericht Rheinland-Pfalz 4.6.2003 1 K 1863/01

    Normen: EStG § 46 Abs 2 Nr 8 S 2, AO § 110

    Erledigt durch: Beschluss vom 27.03.2008 (Erledigung der Hauptsache).

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger