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  • 11.06.2014 · Anhängiges Verfahren · EWGRL 388/77 Art 11 Teil A Abs 1 Buchst b · C-128/14

    Mehrwertsteuer, Grundstück, Gebäude, Selbstkostenpreis, Erbpachtzins

    Letzte Änderung: 11. Juni 2014, 04:30 Uhr, Aufgenommen: 11. Juni 2014, 16:18 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 18.03.2014, zu folgenden Fragen:

    1. Ist Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen, dass bei einer Lieferung im Sinne von Art. 5 Abs. 7 Buchst. a der Sechsten Richtlinie der Selbstkostenpreis von Grundstücken oder anderen Stoffen oder Materialien, für die der Steuerpflichtige beim Erwerb Mehrwertsteuer entrichtet hat - vorliegend durch die Begründung eines dinglichen Rechts zur Nutzung einer unbeweglichen Sache - nicht zur Besteuerungsgrundlage gehört? Gilt etwas anderes, wenn der Steuerpflichtige diese Mehrwertsteuer aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften - unabhängig davon, ob diese insoweit mit der Sechsten Richtlinie vereinbar sind - bei der Anschaffung abgezogen hat?

    2. Ist in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das Grundstück mit dem im Bau befindlichen Gebäude im Zusammenhang mit der Begründung eines dinglichen Rechts im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. b der Sechsten Richtlinie erworben wurde, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass der Wert eines Erbpachtzinses, d. h. der Wert der während der Laufzeit oder aber der während der Restlaufzeit des dinglichen Rechts jährlich zu entrichtenden Beträge, zur Besteuerungsgrundlage einer Lieferung im Sinne von Art. 5 Abs. 7 Buchst. a der Sechsten Richtlinie gehört?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-128/14

    Normen: EWGRL 388/77 Art 11 Teil A Abs 1 Buchst b, EWGRL 388/77 Art 5 Abs 3 Buchst b, EWGRL 388/77 Art 5 Abs 7 Buchst a

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen