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  • 06.06.2016 · Erledigtes Verfahren · EStG § 7g Abs 1 S 2 Nr 1 Buchst c · X R 2/14

    Investitionsabzugsbetrag, Gewinn, Auflösung, Betriebseinnahme, Ansparabschreibung, Entschädigung

    Letzte Änderung: 6. Juni 2016, 14:45 Uhr, Aufgenommen: 21. Mai 2014, 10:30 Uhr

    1. Ist die Auflösung einer in 2006 gebildeten Ansparrücklage im Rahmen einer Einnahmeüberschussrechnung als Betriebseinnahme bei der Ermittlung der für einen Investitionsabzugsbetrag maßgeblichen Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c EStG i.d.F. des UntStRefG zu berücksichtigen?
    2. Ist die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung von der Kfz-Versicherung des Unfallgegners für die Beschädigung eines zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörenden Fahrzeugs als Betriebseinnahme zu erfassen, auch wenn dadurch keine Betriebsausgaben abgegolten wurden?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: X R 2/14

    Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht 3.12.2013 12 K 290/11

    Normen: EStG § 7g Abs 1 S 2 Nr 1 Buchst c, EStG § 4 Abs 3, EStG § 52 Abs 23

    Erledigt durch: Urteil vom 27.01.2016, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger