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  • 20.04.2016 · Erledigtes Verfahren · UmwStG § 21 Abs 1 S 1 · VIII R 74/13

    Veräußerungsgewinn, Einbringungsgeborene Anteile, Veräußerungskosten, Schuldzinsen, Halbabzugsverbot, Grundlagenbescheid

    Letzte Änderung: 20. April 2016, 15:45 Uhr, Aufgenommen: 21. Mai 2014, 10:30 Uhr

    Mindert eine zur Verhinderung des Scheiterns eines Börsengangs an einen Mitgesellschafter für dessen Verpflichtung, seine Aktien innerhalb einer Stillhalteperiode nicht zu veräußern, gezahlte Stillhalteprämie den anlässlich des Börsengangs erzielten Gewinn aus der Veräußerung einbringungsgeborener Aktien in voller Höhe oder nur anteilig im Verhältnis der veräußerten zu den insgesamt gehaltenen Aktien? - Sind Zinsaufwendungen des Gesellschafters für ein als Brückenfinanzierung bis zum Börsengang aufgenommenes Darlehen Veräußerungskosten oder nachträgliche Sonderbetriebsausgaben bei dem in die AG eingebrachten Mitunternehmeranteil? - Unterliegen die Stillhalteprämie sowie die Zinsaufwendungen dem Halbabzugsverbot? - Handelt es sich bei einem Verlust, der aus einem Schuldverschreibungsvertrag mit nachschüssiger Zinszahlung (Asset-Linked-Note) und einem gegenläufigen Darlehensvertrag mit vorschüssigen Schuldzinsen entstanden ist, um ein "Steuerstundungsmodell" im Sinne des § 15b EStG? - Verstößt § 15b EStG gegen höherrangiges Recht? - Feststellungsbescheid nach § 15b EStG als Grundlagenbescheid für die Einkommensbesteuerung?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VIII R 74/13

    Vorinstanz: Finanzgericht Münster 10.1.2013 5 K 4513/09 E EFG 2013, 1014

    Normen: UmwStG § 21 Abs 1 S 1, EStG § 20 Abs 1 Nr 1, EStG § 3c Abs 2, EStG § 3 Nr 40, EStG § 15b

    Erledigt durch: Urteil vom 03.11.2015, Zurückverweisung.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger