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  • 23.03.2016 · Erledigtes Verfahren · GG Art 105 Abs 2 · VII R 51/13

    Luftverkehrsteuer, Gesetzgebungskompetenz, Verfassungsmäßigkeit

    Letzte Änderung: 23. März 2016, 12:15 Uhr, Aufgenommen: 21. Mai 2014, 10:30 Uhr

    Steht dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für eine Luftverkehrsteuer nicht zu, weil diese weder eine Verkehrsteuer noch eine Verbrauchsteuer ist?
    Verstößt das LuftVStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da es gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstößt?
    Werden durch die länderbezogene Pauschalierung Kurz- und Langstrecken ungleich behandelt?
    Verstößt das LuftVStG gegen das europäische Verbrauchsteuerrecht, weil es indirekt Flugbenzin im grenzüberschreitenden und gewerblichen Passagierverkehr besteuert?
    Stellt die Ausnahme des Luftfrachtverkehrs von der Luftverkehrsteuer eine nicht zulässige Beihilfe dar?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VII R 51/13

    Vorinstanz: Finanzgericht Berlin-Brandenburg 16.5.2013 1 K 1075/11

    Normen: GG Art 105 Abs 2, GG Art 106 Abs 1, GG Art 3, LuftVStG § 2 Nr 5, EGRL 2003/96 Art 14 Abs 1, AEUV Art 107, AEUV Art 108

    Erledigt durch: Urteil vom 01.12.2015, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger