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  • 21.07.2015 · Erledigtes Verfahren · GrEStG § 1 Abs 1 Nr 1 · II R 22/14

    Grunderwerbsteuer, Bemessungsgrundlage, Bauerrichtungskosten, Einheitliches Vertragswerk, Zeitlicher Zusammenhang, Gegenleistung, Abgestimmtes Verhalten

    Letzte Änderung: 21. Juli 2015, 10:30 Uhr, Aufgenommen: 21. Mai 2014, 10:30 Uhr

    Bemessungsgrundlage für Festsetzung der Grunderwerbsteuer - einheitliches Vertragswerk?
    War Gegenstand des Kaufvertrags der Rohbau oder das bezugsfertige Haus?
    Sind in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Grunderwerbsteuer neben dem Kaufpreis für Grund und Boden auch noch die Gebäudeerrichtungskosten einzubeziehen (einheitliches Vertragswerk, abgestimmtes Verhalten)?
    Liegt eine gesellschaftsrechtliche Verknüpfung zwischen der Baugesellschaft und dem Bauleiter vor?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: II R 22/14

    Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 9.10.2013 7 K 3467/12 GE

    Normen: GrEStG § 1 Abs 1 Nr 1, GrEStG § 8 Abs 2 S 2, GrEStG § 9 Abs 1 Nr 1, GrEStG § 8 Abs 1

    Erledigt durch: Urteil vom 03.03.2015, Zurückverweisung.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger