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  • 20.03.2014 · Anhängiges Verfahren · Art. 49 AEUV · C-686/13

    Wechselkursverlust, Sitzstaat, Kapitalerträge

    Letzte Änderung: 20. März 2014, 03:15 Uhr, Aufgenommen: 20. März 2014, 13:16 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Högsta förvaltningsdomstol (Schweden), eingereicht am 27.12.2013, zu folgender Rechtsfrage: Stehen die Art. 49 AEUV und 63 AEUV nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach denen der Sitzstaat den Abzug für einen Wechselkursverlust, der in den Kapitalverlust aus einem Geschäftszwecken dienenden Anteil an einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft eingegangen ist, versagt, wenn der Sitzstaat ein System anwendet, bei dem Kapitalerträge und Kapitalverluste aus solchen Anteilen bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage nicht berücksichtigt werden?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-686/13

    Normen: Art. 49 AEUV, 63 AEUV

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen