23.03.2016 · Erledigtes Verfahren · AO § 174 Abs 4 S 1 · X R 51/13
Änderung, Widerstreitende Steuerfestsetzung, Irrige Beurteilung, Sachverhalt
Letzte Änderung: 23. März 2016, 12:15 Uhr, Aufgenommen: 21. Februar 2014, 10:55 Uhr
"Bestimmter Sachverhalt" i.S. des § 174 Abs. 4 Satz 1 AO: Mögliche Änderung nach § 174 Abs. 4 AO auch wenn der ursprünglich beurteilte und der tatsächlich verwirklichte Lebens- und Besteuerungssachverhalt nicht vollständig übereinstimmen (hier: wenn die irrige Beurteilung, in welcher Höhe die Kosten für eine Dachsanierung dem betrieblichen Bereich zuzuordnen sind, ursächlich dafür ist, in welcher Höhe ein betrieblich veranlasster Aufwendungsersatzanspruch entsteht und ein weiterer Sachverhalt - die Beendigung der unentgeltlichen Überlassung eines Betriebsgrundstücks - hinzukommt)?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: X R 51/13
Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 25.10.2012 14 K 1401/11 G
Normen: AO § 174 Abs 4 S 1
Erledigt durch: Urteil vom 19.08.2015, durcherkannt.
Rechtsmittelführer: Verwaltung