20.04.2016 · Erledigtes Verfahren · EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 · VIII R 63/13
Gewerbebetrieb, Mitunternehmerschaft, Mitunternehmerrisiko, Eigenverantwortliche Leistung
Letzte Änderung: 20. April 2016, 15:45 Uhr, Aufgenommen: 21. Februar 2014, 10:55 Uhr
Erzielt eine aus Augenärzten bestehende GbR keine Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, sondern solche aus Gewerbebetrieb, wenn eine in der GbR eigenverantwortlich tätige Augenärztin trotz ihrer Gesellschafterstellung nicht als Mitunternehmerin i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG anzusehen ist, weil sie insbesondere aufgrund einer besonderen Gewinnverteilungsabrede in nicht ausreichendem Umfang Mitunternehmerrisiko trägt, und die Tätigkeit der GbR im Hinblick auf die durch die Augenärztin eigenverantwortlich behandelten Patienten nicht mehr als aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich angesehen werden kann?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VIII R 63/13
Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 19.9.2013 11 K 3968/11 F
Normen: EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 15 Abs 3 Nr 1, EStG § 18 Abs 1 Nr 1 S 3
Erledigt durch: Urteil vom 03.11.2015, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger