23.12.2014 · Erledigtes Verfahren · InsO § 55 · V R 48/13
Insolvenz, Insolvenzverwalter, Umsatzsteuer
Letzte Änderung: 23. Dezember 2014, 11:15 Uhr, Aufgenommen: 21. Februar 2014, 10:55 Uhr
1. Kann das FA die vom späteren Insolvenzschuldner nach der Bestellung eines schwachen vorläufigen ersten Insolvenzverwalters angemeldeten und zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht gezahlten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen, die sich zudem der H öhe nach geändert haben, gemäß § 55 Abs. 4 InsO wie Masseverbindlichkeiten gegenüber dem Insolvenzverwalter durch Steuerbescheid festsetzen, wenn der schwache Insolvenzverwalter --indiziert aus den Zustimmungen zu einzelnen Eingangsleistungen und dem aktiven Bemühen um Auftragsvergaben-- offensichtlich mit der Fortführung des Unternehmens in der Phase des Insolvenzeröffnungsverfahrens ausdrücklich einverstanden war?
2. Reicht es in Bezug auf Umsatzsteuerverbindlichkeiten aus, den Tatbestand der "Zustimmung" in § 55 Abs. 4 InsO zu verwirklichen, dass der schwache vorläufige Insolvenzverwalter mit der Fortführung der Umsatztätigkeit im Insolvenzeröffnungsverfahren sich aktiv (durch Wort und Schrift) oder konkludent (stillschweigend) einverstanden erklärt (dem BMF-Schreiben vom 17.1.2012 IV A 3-S 0550/10/10020-05, 2012/0042691, BStBl I 2012, 120 folgend)?
3. Begründet die Vorschrift des § 55 Abs. 4 InsO lediglich, insoweit Verbindlichkeiten aus Steuerschulden betroffen sind, eine Gleichstellung zwischen schwachen und starken Insolvenzverwalter?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: V R 48/13
Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 27.9.2013 1 K 3372/12 U EFG 2014, 13
Normen: InsO § 55, InsO § 21 Abs 2 Nr 2, UStG 2005 § 2, AO § 34 Abs 3
Erledigt durch: Urteil vom 24.09.2014, Zurückverweisung.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger