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  • 20.03.2008 · Erledigtes Verfahren · EStG § 46 Abs 2 Nr 8 S 2 · VI R 61/01

    Veranlagung, Frist, Erklärung

    Letzte Änderung: 20. März 2008, 09:37 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr

    Ist die Frist für eine Antragsveranlagung gewahrt, wenn zwar fristgerecht der unterzeichnete Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung mit den persönlichen Angaben und den Angaben zur Art der erzielten Einkünfte durch Ankreuzen der entsprechenden Kästchen, aber erst nach Ablauf der Frist die dazu erforderlichen Anlageformulare und Belege - insbesondere zum Arbeitslohn und der einbehaltenen Steuer - eingereicht werden?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VI R 61/01

    Vorinstanz: Finanzgericht Köln 14.2.2001 14 K 5238/99 EFG 2001, 897

    Normen: EStG § 46 Abs 2 Nr 8 S 2, AO § 90 Abs 1

    Erledigt durch: Urteil vom 29.11.2006, durcherkannt.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger