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  • 23.12.2014 · Erledigtes Verfahren · ErbStG § 23 Abs 2 S 1 · II R 4/14

    Erbschaftsteuer, Erlass, Unbilligkeit, Ermessen

    Letzte Änderung: 23. Dezember 2014, 11:15 Uhr, Aufgenommen: 21. Februar 2014, 10:55 Uhr

    Antrag auf Erlass der Erbschaftsteuer wegen Unbilligkeit:Ist die festgesetzte Erbschaftsteuer für ein Vermächtnis, für das die Jahresversteuerung nach § 23 Abs. 1 ErbStG gewählt wurde nach Vermögensverfalls des Vermächtnisverpflichteten wegen sachlicher oder persönlicher Billigkeitsgründe zu erlassen?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: II R 4/14

    Vorinstanz: Finanzgericht Münster 18.12.2013 3 K 3246/12 Erb

    Normen: ErbStG § 23 Abs 2 S 1, AO § 163, AO § 227

    Erledigt durch: Urteil vom 22.10.2014, durcherkannt.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger