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  • 24.01.2014 · Anhängiges Verfahren · EGVtr Art 73b · C-560/13

    Kapitalverkehrsfreiheit, Investmentfonds, Rücknahmepreis

    Letzte Änderung: 24. Januar 2014, 03:45 Uhr, Aufgenommen: 24. Januar 2014, 13:58 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des BFH vom 06.08.2013 zu folgenden Fragen:

    1. Steht die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 73b EGV (ab 1. Mai 1999 Art. 56 EG) einer nationalen Regelung (hier: § 18 Abs. 3 AuslInvestmG), wonach für inländische Beteiligte an ausländischen Investmentfonds unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zu den Ausschüttungen fiktive Einnahmen in Höhe von 90 v.H. der Differenz zwischen dem ersten und dem letzten Rücknahmepreis des Jahres, mindestens aber 10 v.H. des letzten Rücknahmepreises (oder des Börsen- oder Marktwerts) anzusetzen sind, bei Beteiligungen an Drittstaatenfonds deshalb nicht entgegen, weil die seit dem 31. Dezember 1993 im Wesentlichen unveränderte Regelung im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne der Bestandsschutzregelung des Art. 73c Abs. 1 EGV (ab 1. Mai 1999 Art. 57 Abs. 1 EG) steht?

    Sofern die Frage 1 nicht bejaht wird:

    2. Stellt die Beteiligung an einem solchen Investmentfonds mit Sitz in einem Drittland stets eine Direktinvestition i.S. des Art. 73c Abs. 1 EGV (ab 1. Mai 1999 Art. 57 Abs. 1 EG) dar oder ist die Antwort hierauf davon abhängig, ob die Beteiligung dem Anleger aufgrund von nationalen Vorschriften des Sitzstaates des Investmentfonds oder aus anderen Gründen die Möglichkeit gibt, sich effektiv an der Verwaltung oder der Kontrolle des Investmentfonds zu beteiligen

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-560/13

    Vorinstanz: BFH , Entscheidung vom 6.8.2013 (VIII R 39/12)

    Normen: EGVtr Art 73b, EGVtr Art 73c, EGVtr Art 73d, AuslInvestmG § 17, AuslInvestmG § 18, EG Art 56, EG Art 57, EG Art 58, AEUV Art 63, AEUV Art 64

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen